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Beitragsordnung des Fördervereins
Kindertagesstätte am Schlösschen e.V.

§ 1 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Beitragspflicht der Mitglieder ist in § 4 der Satzung begründet. Näheres regelt diese Beitragsordnung.
  2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für aktive Mitglieder jährlich mindestens 12 Euro, für passive Mitglieder jährlich mindestes 10 Euro. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. Eine freiwillige Erhöhung des Beitrages ist jederzeit möglich und erwünscht.
  3. Das Mitglied legt die Höhe seines Mitgliedsbeitrages unter Berücksichtigung von §1, Absatz 2 dieser Beitragsordnung in seiner Beitrittserklärung selbst fest. Änderungen der Höhe des Mitgliedsbeitrages sind durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum 31.12. jeden Jahres mit Wirkung für das Folgejahr möglich, dies gilt insbesondere bei einem Wechsel von aktiver zu passiver Mitgliedschaft.
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er wird als Lastschrift eingezogen und dem Vereinskonto gutgeschrieben. Barzahlung oder Überweisung sind in Ausnahmefällen und mit Einverständnis des Kassenwartes möglich.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in den Verein innerhalb von 4 Wochen fällig, sofern der Eintritt nach dem 31. März des laufenden Jahres erfolgt. Bei Eintritt bis 31. März des laufenden Jahres und in den Folgejahren ist der Mitgliedsbeitrag zum 31. März des jeweiligen Jahres fällig.
  6. Ist der Lastschrifteinzug gescheitert und werden rückständige Beiträge trotz einmaliger Mahnung nicht entrichtet, berät und beschließt der Vorstand nach Mitteilung des Kassenwartes über das weitere Vorgehen bzw. einzuleitende Maßnahmen. § 5 der Satzung gilt entsprechend.
  7. Spendenbescheinigungen für Spenden, Mitgliedsbeiträge oder Sachspenden zur Vorlage beim Finanzamt werden ausgestellt, in der Regel über die Gesamtheit der Spenden eines Jahres bis spätestens 28.02. des Folgejahres.

§ 2 Änderungen

  1. Änderungen der Beitragsordnung bedürfen der Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder bei der Mitgliederversammlung.