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Satzung des Fördervereins
Kindertagesstätte am Schlösschen e.V.

Die Gründungsmitglieder des Fördervereins Kindertagesstätte am Schlösschen für die Kindertagesstätte am Schlösschen, Poetenweg 22, 04155 Leipzig, haben folgende Satzung festgelegt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Förderverein der Kindertagesstätte am Schlösschen" und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen werden. Nach dem Eintrag führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Stichtag 31.Dezember j.J..

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins besteht in der ideellen und materiellen Förderung der "Kindertagesstätte am Schlösschen" und der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Mittelbeschaffung. Der Verein unterstützt die Kindertagesstätte in ihrem Bemühen, die Kinder mit den sozialen und kulturellen Problemen der Gegenwart – insbesondere auch der Stadt Leipzig und dem Stadtteil Gohlis – vertraut zu machen. Der Verein hat die Absicht, die Verbindung zwischen Kindertagesstätte und Elternschaft zu fördern und den Zweck, die Kindertagesstätte bei ihren Aufgaben, bei der zusätzlichen Ausstattung, sowie bei Veranstaltungen durch Zuwendungen aus seinem Vereinsvermögen zu unterstützen. Alle Zuwendungen für die Kindertagesstätte sind ausschließlich zweckbestimmt für die "Kindertagesstätte am Schlösschen" Poetenweg 22.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden. Beim Ausscheiden der Mitglieder oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten diese keinerlei Anteil am Vermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Vereinsregister und dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für Erziehungszwecke zu verwenden hat und zwar solange die Kindertagesstätte Poetenweg 22 besteht für diese, sonst für eine daraus hervorgegangene Institution. Spenden an den Verein sind beim Geber gegen Vorlage einer Spendenbescheinigung im Rahmen der Höchstbeträge gemäß der §§ 10 b EstG, 20 a LStDV oder 11 KStG bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als Ausgaben abzugsfähig unter der Voraussetzung, dass der Verein vom Finanzamt als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist. Die Bescheinigungen können vom Verein mit zwei Unterschriften des Vorstandes versehen ausgestellt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft gliedert sich in aktive und passive Mitglieder. Aktives Mitglied kann werden, wer als Eltern oder Erziehungsberechtigter für mindestens ein Kind einen Platz in der Kindertagesstätte Poetenweg 22 hat, eine Aufnahmebestätigung für ein Kind durch die Kindertagesstättenleiterin erhalten hat oder Mitarbeiter/in in der Kindertagesstätte Poetenweg 22 ist. Passive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die den Zweck des Vereins unterstützen. Die Mitglieder des Vereins haben einen finanziellen Beitrag zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages und die Zahlungsmodalitäten entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt. Über eine Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er kann die Aufnahme verweigern, wenn hinreichende Gründe bekannt sind, die einer Mitgliedschaft im Wege stehen. Die Satzung kann in der Kindertagesstätte eingesehen oder auf Antrag ausgehändigt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes durch den Verein, sowie bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit. Es erfolgt kein automatischer Austritt bei Beendigung der Kindertagesstättenzugehörigkeit. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an eines der Vorstandsmitglieder des Vereins und ist jederzeit zulässig. Die Verpflichtungen zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr wird durch den Austritt nicht berührt. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere den fälligen Beitrag nicht zahlt, und/oder wenn es den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet auf ihrer nächsten ordentlichen Versammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie der/dem Kassenwart/in. Aus seiner Mitte wird ein Schriftführer gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet über die Anlage und Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Kassenwart führt die Kassenbücher, aus denen die Einnahmen und die Ausgaben ersichtlich sind. Sie/Er führt die Mitgliedskartei. Sie/Er zieht die Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen festgelegten Erhebungen ein, mahnt die Mitglieder, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind und teilt dem Vorstand mit, falls nach einmaliger Mahnung ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand bleibt. Außerdem veranlasst sie/er die Zahlung evtl. Beiträge, Versicherungsgebühren und sonstiger Forderungen. Alle Rechnungen sind auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Die Kassenführung ist alljährlich durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Für Kassengeschäfte, insbesondere mit der kontoführenden Bank, sind zwei Unterschriften erforderlich. Kassenwart/in - Vorsitzender und dessen Vertreter sind unterschriftsberechtigt. Beitragsquittungen können von der/dem Kassenwart/in bis zum festgelegten Jahresbeitrag allein unterschrieben werden. Spendenquittungen zur Vorlage beim Finanzamt sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 7 Wahl des Vorstandes, Amtsdauer

Der Vorstand wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Er bleibt über den Ablauf des Geschäftsjahres im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß gewählt wird. Die Wahl hat im ersten Quartal des Jahres stattzufinden. Wählbar sind nur aktive Mitglieder. Nicht wählbar sind Vertreter des Kindertagesstättenträgers (z.B. Erzieher der Einrichtung). Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen. Die Vorstandsmitglieder des Vereins erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

§ 8 Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per e-mail oder per Telefax unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich vor der Jahresmitgliederversammlung. Er ist ferner einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Über jede Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Vorstandes in Kopie zuzuleiten. Die/der jeweilige Leiter/in der Kindertagesstätte und ihr/sein Vertreter können, sofern dies erforderlich ist, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Es können auch andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und passiven Vereinsmitgliedern. Stimmberechtigt sind alle aktiven Vereinsmitglieder. Ausnahme : Wahl der Rechnungsprüfer (vgl. 36 Abs.5). Die ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst im I. Quartal des Kalenderjahres als Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit durch Aushang in der Kindertagesstätte einberufen. Zu jeder Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Kindergarten einzuladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder, ist diese vom Vorstand binnen 6 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste, insbesondere Sachverständige zulassen. Die Mitgliederversammlung ist - ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden aktiven und passiven Mitglieder - beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Bei der Wahl des Vorstandes tritt an ihre/seine Stelle ein Mitglied nach Bestimmung durch die Mitgliederversammlung. Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Ein Elternteil kann sich von dem anderen Elternteil vertreten lassen. Im Übrigen ist die Vertretung ausgeschlossen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Ausschluss von Vereinsmitgliedern und Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, es wird geheime Abstimmung gefordert. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  • die Festlegung der Richtlinien der Vereinsarbeit
  • die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge sowie den Erlass der Beitragsordnung
  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben ist.

§ 10 Haftung

Die Haftung des Vereins für alle Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen, die in seinem Namen vorgenommen werden, sind auf das Vereinsvermögen beschränkt. Entgegenstehende Abmachungen sind ungültig.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschliesst, sind die/der Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Vorliegende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Leipzig, am 15.Januar 2002